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   BSG - B 11 AL 3/12 R   

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BSG - B 11 AL 3/12 R (https://dejure.org/9999,46164)
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13

    Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2 SGB III

    Allerdings hat der 11. Senat des BSG in zwei Revisionsverfahren, in denen am 02.05.2012 bzw. am 04.06.2013 mündlich verhandelt worden ist (Aktenzeichen: B 11 AL 13/11 R bzw. B 11 AL 3/12 R), rechtliche Hinweise zum Verständnis der Unmittelbarkeitsvoraussetzung in § 26 Abs. 2a SGB III erteilt, die zum Abschluss eines prozessbeendenden Vergleichs geführt haben (vgl. dazu die jeweilige Terminvorschau und den dazugehörigen Terminbericht des BSG Nr. 22/12 und Nr. 26/13, abzurufen unter www.bundessozialgericht.de).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - L 8 AL 339/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Teils wird davon ausgegangen, dass am Tag vor Beginn der Erziehung Versicherungspflicht bestanden haben müsse (Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 26 Rn 103), teils jedenfalls ein die Anschlussversicherung wahrender Unterbrechungszeitraum von nahezu zwei Monaten als auch von Verfassungs wegen nicht geboten angesehen, wenn der Beginn des Zeitraums außerhalb der Sechswochen-Schutzfrist des § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz liegt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2011 - L 3 AL 20/10 - Revision anhängig zum Aktenzeichen B 11 AL 3/12 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2016 - L 12 AL 54/16
    Gleiches gilt für die vom SG Marburg (a.a.O.) in seiner Entscheidung referierten Vergleiche in den Verfahren B 11 AL 13/11 R und B 11 AL 3/12 R vor dem BSG.
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